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Altersrenten und Hilflosenentschädigung

Die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die Hilflosenentschädigungen machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus.

Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Wir empfehlen eine frühzeitige Vorbereitung auf den neuen Lebensabschnitt. Hier das wichtigste in Kürze:

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

https://www.ahv-iv.ch/p/31.d

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des Referenzalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. Sobald bei der AHV während mindestens eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können, besteht Anspruch auf eine AHV-Rente.

Neu gilt für Frauen und Männer Referenzalter 65. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich nichts. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um drei Monate pro Jahr.

Referenzalter der Frauen

Betrifft die Frauen mit Jahrgang

64 Jahre (keine Erhöhung)

1960 und älter

64 Jahre + 3 Monate

1961

64 Jahre + 6 Monate

1962

64 Jahre + 9 Monate

1963

65 Jahre

1964 und jünger

Ausgleich der Übergangsgeneration

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter.

  • Lebenslanger Zuschlag von bis zu 160 Franken auf die Rente, wenn sie sie nicht vor dem neuen Referenzalter beziehen
  • Tieferer Kürzungssatz, wenn sie die Rente vor dem neuen Referenzalter beziehen

 

Zuschlag auf Rente

Wenn sie die Altersrente nicht vor dem Referenzalter beziehen, erhalten Frauen der Übergangsgeneration einen lebenslangen Rentenzuschlag. Der Zuschlag hängt ab vom Jahrgang und vom massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Rentenzuschlag für Übergangsgeneration der Frauen mit Vollrente (AHVG 40b)

Ø Jahreseinkommen
in CHF*

% vom Grundzuschlag

bis
CHF 58 800

CHF 58 801 bis
CHF 73 500

ab
CHF 73 501

Grundzuschlag
pro Monat in CHF

160

100

50

Jahrgang

Referenzalter

1960

64 Jahre

0%

0

0

0

1961

64 + 3 Monate

25%

40

25

13

1962

64 + 6 Monate

50%

80

50

25

1963

64 + 9 Monate

75%

120

75

38

1964

65 Jahre

100%

160

100

50

1965

65 Jahre

100%

160

100

50

1966

65 Jahre

81%

130

81

41

1967

65 Jahre

63%

101

63

32

1968

65 Jahre

44%

71

44

22

1969

65 Jahre

25%

40

25

13

* Zahlen 2023 / 2024

Einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Ab dem 1. Januar 2024 können Sie Ihre AHV-Altersrente einmalig neu berechnen lassen, wenn Sie nach dem Referenzalter erwerbstätig waren und am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Die Neuberechnung kann zu einer höheren AHV-Altersrente führen. Jedoch nicht immer, es hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Das Einkommen, welches Sie nach dem AHV-Referenzalter erzielt haben, ist grundsätzlich rentenbildend. Der Rentenbetrag darf allerdings nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.
  • Die im Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Ihre Altersrente bis zum Referenzalter Beitragslücken aufweist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einkommen pro Kalenderjahr mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalters betragen.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Neuberechnung nur einmal verlangt werden kann. Planen Sie noch länger zu arbeiten, so könnte es unter Umständen sinnvoller sein, die Neuberechnung nicht sofort, sondern erst nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit – jedoch spätestens vor Erreichung des 70 Altersjahres zu verlangen.

Weitere Informationen zur Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter finden Sie im Merkblatt Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.

AHV-IV (admin.ch)

Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis zum 18. Geburtstag oder
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.

 

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn jemand bei alltäglichen Arbeiten wie Ankleiden, Körperpflege oder Essen dauernd auf Unterstützung Dritter angewiesen ist. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Grad der Hilflosigkeit und ob der Aufenthaltsort zu Hause oder in einem Heim ist.

Keine Leistung ohne Anmeldung

Wer eine Alters- oder Hinterlassenenrente beziehen will, muss seinen Anspruch anmelden. Die Anmeldung ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei der zuletzt Beiträge bezahlt wurden und zwar drei bis vier Monate vor Erreichen des Rentenalters.

Ohne schriftliche Anmeldung können die Ausgleichskassen keine Leistungen berechnen und auszahlen,

  • weil sie die Adressen ihrer Versicherten nicht kennen;
  • weil der Zivilstand die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann;
  • weil die Versicherten den Ausgleichskassen mitteilen müssen, ob sie ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten;
  • weil die Versicherten die Auszahlungsadresse bekannt geben müssen.

 

Rentenvorbezug

Sie sollten die Anmeldung für den Vorbezug der Altersrente etwa drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einreichen. Die Auszahlung der vorbezogenen Altersrente ist frühestens ab dem Folgemonat der Anmeldung möglich. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Vormonates eingereicht sein, ab welchem Sie die Altersrente oder einen Anteil davon vorbeziehen möchten. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkungab dem Folgemonat geltend gemacht werden. Die rechtzeitige Einreichungdes Vorbezugsgesuchs muss nachgewiesen werden können.

Rentenaufschub

Der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.

Erklärvideo «Anmeldung Altersrente»

Anmeldung Altersrente

Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 %.

Die Höhe der Rente hängt jedoch nicht nur davon ab, ob jemand die vollständigen Beitragsjahre vorweisen kann oder nicht. Sie wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer),
  • dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).

Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.

Kürzung der Rente oder Plafonierung genannt:

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Die Rente kann vorbezogen oder aufgeschoben werden.

Rentenvorbezug

Frauen und Männer können ihre Altersrente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres vorbeziehen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können ihre Altersrente weiterhin mit 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten spezielle Übergangsregelungen. 

Sie können entweder Ihre ganze Altersrente vorbeziehen oder einen Anteil davon. Der Vorbezugsanteil kann als Frankenbetrag oder in ganzen Prozenten geltend gemacht werden. Der Anteil muss mindestens 20 % und kann höchstens 80 % Ihrer Altersrente betragen. Sie haben die Möglichkeit, während der Vorbezugsdauer den Vorbezugsanteil einmal zu erhöhen. Der Wechsel vom Vorbezug einer ganzen Altersrente zum Teilvorbezug ist ausgeschlossen, ebenso der Wechsel zu einem tieferen Vorbezugsanteil.

Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet und mit dem Vorbezug der Altersrente erlischt der Anspruch auf eine bisherige Invaliden- oder Hinterlassenenrente.

Rentenaufschub

Haben Sie das Referenzalter erreicht, können Sie den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufschieben. Dadurch erhöht sich Ihre Altersrente um einen monatlichen Erhöhungsbetrag. Während des Aufschubs können Sie die Altersrente oder einen Teil davon auf den Beginn eines beliebigen Monates abrufen und beziehen. Sie müssen also nicht im Voraus eine feste Aufschubsdauer festlegen. Spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs müssen Sie den Aufschub geltend machen.

Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen berechnet. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass ein Ehepartner die Rente vorbezieht und der andere aufschiebt.

Anmeldung für eine Altersrente

Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub

Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs

Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug

Merkblatt 3.04 – Flexibler Rentenbezug

Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet.

Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.

Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,

  • die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird, 
  • beide Ehepartner das Referenzalter erreichen,
  • eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht oder Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
  • beide Ehepartner Anspruch auf eine Invalidenrente haben, oder
  • ein Ehepartner Anspruch auf eine Invalidenrente hat und der andere Ehepartner das Referenzalter erreicht

Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)

Merkblatt 1.02 – Splitting bei Scheidung

Die Rentenauszahlungen erfolgen vorschüssig jeweils am 3. Arbeitstag des Monats. Die Zahlungstermine finden Sie hier.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt

  • sie sind in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos,
  • die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und
  • es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

Hat eine hilflose Person bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt nicht von Einkommen und Vermögen sondern vom Grad der Hilflosigkeit ab.

Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigung der AHV

Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln.

Merkblatt 3.02 – Hilfsmittel der AHV

Merkblatt 3.07 – Hörgeräte der AHV

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