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Corona Entschädigung
Seit dem 20. März 2020 hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
Fristen für den Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung
Leistungsgrund | Anspruch endet am | Frist für die Gesuchseinreichung |
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Quarantäne | 02.02.2022 | 31.05.2022 |
Ausfall der Kinderbetreuung durch Dritte | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Veranstaltungsverbot | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Betriebsschliessung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit allgemein | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Gefährdete Personen | 31.03.2022 | 30.06.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30.06.2022 | 30.09.2022 |
Selbständigerwerbende
Darin eingeschlossen sind auch:
- Ehegattinen/Ehegatten
- Grenzgänger/innen
Personen in Arbeitgeberähnlicher Stellung
Darin eingeschlossen sind auch:
- Im Betrieb mitarbeitende Ehegattinnen / Ehegatten
- Grenzgänger/innen
Arbeitnehmende
Darin eingeschlossen sind auch:
- Lernende
- Grenzgänger/innen
Quarantäne
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Quarantäne wurde in der Schweiz (ab dem 3.2.2022) aufgehoben. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für die Quarantäne, auch wenn sie im Ausland angeordnet wurde.
Wenn Sie sich in einer bis zum 2. Februar behördlich verordneten Quarantäne befinden, können Sie Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung haben. Die Quarantänemassnahme muss mit der behördlichen Anordnung belegt werden.
Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf die Entschädigung infolge Quarantäne?
Der Anspruch auf Taggelder besteht für die Anzahl Tage Ihrer Quarantäne, wenn Sie sich vor dem 2. Februar 2022 in Quarantäne befanden. In der Schweiz wird die Quarantäne ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben und Sie haben keinen Anspruch mehr auf die Erwerbsausfallentschädigung.
Wann ist der Anspruch auf die Entschädigung anzumelden?
Nach Ablauf der Quarantäne. Die Entschädigung wird nach Ablauf der Quarantäne ausbezahlt.
Erklärvideo zu Corona Erwerbsersatzentschädigung für Personen in Quarantäne
Besonders gefährdete Personen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Mit einem ärztlichen Attest muss belegt werden, dass jemand zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehört.
Wer zu dieser Gruppe gehört, wird in Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 erklärt. Voraussetzung ist auch, dass die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird, wobei es keine Rolle spielt, ob jemand angestellt oder selbstständigerwerbend ist. Kann nicht oder nur teilweise von zu Hause aus gearbeitet werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsaufall.
Für welchen Zeitraum besteht ein Anspruch bei einer besonders gefährdeten Person?
Der Anspruch für besonders gefährdete Personen beginnt frühestens am 18. Januar 2021 und endet am 31. Dezember 2021. Es gibt keine maximale Bezugsdauer, solange die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Für besonders gefährdete Personen endet der Anspruch auf die Entschädigung im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit im Homeoffice oder am Arbeitsort; spätestens jedoch am 31. Dezember 2021. Vollständig geimpfte Personen (siehe Informationen des BAG zu diesem Thema) gelten nicht mehr als gefährdet.
Wann ist der Anspruch auf die Entschädigung anzumelden?
Sobald ein Erwerbsausfall vorliegt. Der Anspruch beginnt frühestens am 18. Januar 2021.
Angesichts der Wiederaufnahme der Aktivitäten in diesem Bereich und deren Entwicklung besteht ab dem 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Ab dem 1. September 2021 können Betroffene dieses Sektors, die infolge der noch geltenden Einschränkungen einen Erwerbsausfall erleiden, den Anspruch auf die Leistung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Als Selbstständigerwerbende/r oder in arbeitgeberähnlicher Stellung muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt worden sein. Zudem muss die Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt sein und ein Erwerbsausfall infolge Umsatzrückgang von mindestens 30 %* vorliegen. Der Rückgang muss eine Folge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sein. Je nach Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen, gelten unterschiedliche Mindest-Umsatzrückgänge:Mindest-Umsatzrückgang 30% | 01.04.2021 - 31.12.2021 |
Mindest-Umsatzrückgang 40% | 19.12.2020 - 31.03.2021 |
Mindest-Umsatzrückgang 55% | 17.09.2020 - 18.12.2020 |
Liegt der Umsatzrückgang im Zeitraum, für den die Entschädigung beantragt wird, unter dem angegebenen Prozentsatz, besteht kein Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung. Eine Teil-Entschädigung gibt es nicht.
Der Anspruch infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb weiterhin geöffnet hat.
Für welchen Zeitraum besteht ein Anspruch auf die Entschädigung?
Die Entschädigung wird für die Monate ausgerichtet, in denen der monatliche Umsatzrückgang mindestens 30% betrug. Kürzere Zeitperioden werden nicht berücksichtigt. Bei leitenden Angestellten ist der Umsatz des Unternehmens massgebend. Der Anspruch ist jeweils rückwirkend für einen ganzen Monat geltend zu machen und für jeden Monat neu zu beantragen, solange die Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt ist.
Wann ist der Anspruch auf die Entschädigung anzumelden?
Der Antrag muss am Ende des Antragsmonats eingereicht werden, nachdem der Umsatzrückgang festgestellt wurde. Der Antrag kann jeden Monat oder für mehrere Monate rückwirkend eingereicht werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der antragstellenden Person, sich durch vorherige Berechnung zu vergewissern, dass die Voraussetzung des Umsatzrückgangs erfüllt sind. Die Entschädigung wird grundsätzliche am Ende eines Monats ausbezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Als Selbstständigerwerbende/r oder in arbeitgeberähnlicher Stellung muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt worden sein. Ausserdem entsteht ein Erwerbsausfall (bei leitenden Angestellten: Lohnausfall), weil das Unternehmen oder der Betrieb auf Anordnung der kantonalen Behörden oder auf Bundesebene geschlossen wurde.
Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf die Entschädigung infolge Quarantäne?
Für die gesamte Dauer der Schliessung, jedoch frühestens ab dem 17. September 2020 und nicht länger als bis zum 31. Dezember 2021.
Wann ist der Anspruch auf die Entschädigung anzumelden?
Der Antrag muss jeweils am Ende des Antragsmonats eingereicht werden, solange die Schliessung dauert. Der letzte Tag für die Eingabe von Anträgen ist der 31. März 2022.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie sind Eltern eines oder mehrerer Kinder unter 12 Jahren und erleiden einen Erwerbsausfall, weil Sie Ihre Kinder betreuen müssen, die nicht mehr wie üblich betreut werden können.
Der Betreuungsbedarf muss auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie z. B. die Schliessung von Schulen, Krippen, Kindergärten oder die Tatsache, dass die Betreuung nicht mehr möglich ist, weil sie von einer Person übernommen wurde, die sich auf ärztliche oder behördliche Anweisung in Quarantäne befindet. Befindet sich Ihr Kind selbst in Quarantäne, haben Sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung unterbrechen müssen. Ist die Betreuung jedoch weiterhin möglich, beispielsweise durch Ihren Ehepartner oder Ihre Partnerin oder durch eine andere Person, ist eine Entschädigung nicht notwendig.
Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden (z. B. wenn die Betreuungsstruktur wieder öffnet). Er endet auch, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren oder Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Dies gilt sinngemäss für Eltern, die selbstständigerwerbend sind.
Wenn die Betreuungseinrichtung oder die Schule schrittweise öffnet und Ihr Kind nur teilweise betreut werden kann, können Sie für die benötigte Zeit weiterhin eine Betreuungsentschädigung beantragen. Dafür müssen Sie bei der Ausgleichskasse einen Nachweis Ihrer Situation einreichen. Der Anspruch endet spätestens am 31. Dezember 2021.
Wann ist der Anspruch auf die Entschädigung anzumelden?
Vater und Mutter können Anspruch auf die Entschädigung haben. Wenn beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird pro Arbeitstag nur ein Taggeld ausbezahlt, da die Kinderbetreuung von einem Elternteil allein bewältigt werden kann.
Erklärvideo zu Corona Erwerbsersatzentschädigung für Eltern