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Einkommensteilung im Scheidungsfall
Eine Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat sowohl in der 1. wie auch 2. Säule unmittelbare Folgen.
Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet.
Es werden nur jene Kalenderjahre für die Einkommensteilung berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Erzielte Einkommen im Jahr der Eheschliessung und der Scheidung werden nicht gesplittet.
Die Einkommensteilung bei geschiedenen Personen erfolgt nicht automatisch, sondern erst auf Antrag bei der Ausgleichskasse. Das Splitting kann von den geschiedenen Ehegatten individuell verlangt werden. Wir empfehlen Ihnen, möglichst unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung, den Antrag zur Einkommensteilung einzureichen. Sie können damit eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermeiden, da die Einkommensteilung spätestens bei einem Rentenbezug von Amtes wegen erfolgen muss.
Detailliertere Ausführungen hierzu und noch weitere Informationen zum Splitting mit Fallbeispielen finden Sie im Merkblatt Splitting bei Scheidung.
Beziehen Sie Familienzulagen, so wenden Sie sich bitte im Falle einer Scheidung oder Trennung an Ihren Arbeitgeber, damit dieser uns die Änderungsmeldung schriftlich oder über unser Onlineportal „connect“ zeitnah übermitteln kann. Dadurch verhindern Sie allfällige Rückforderungen von Familienzulagen.