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Erwerbsersatz bei Militär, Mutter- und Vaterschaft
Leistungen der EO / MSE / VSE
Wer Dienst leistet in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder wer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO).
Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende in Armee, Zivil- und Schutzdienst kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die Mann/Frau im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt.
Am Ende von jedem Dienst erhalten Sie direkt von der Dienststelle eine EO-Anmeldung. Die unter Abschnitt B von Ihnen vollständig ergänzte EO-Anmeldung wollen Sie bitte Ihrem aktuellen Arbeitgeber abgeben, damit dieser Ihren vordienstlichen Lohn bescheinigen kann.
Detailliertere Informationen finden Sie im Merkblatt über die Erwerbsausallentschädigung.
Erwerbstätige Frauen und Männer haben bei Geburt eines Kindes den Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Als erwerbstätige Mutter haben Sie für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung in Form von 80% des ausfallenden Lohnes (maximal CHF 220.00 pro Tag ab 01.01.2023). Nimmt die Mutter die Arbeit früher wieder auf, endet der Anspruch vorzeitig. Damit diese Entschädigung ausbezahlt werden kann, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser Zeitspanne sind Sie während mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen.
- Zum Zeitpunkt der Geburt sind Sie Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder Taggeldbezügerin.
Den Antrag auf die Mutterschaftsentschädigung wollen Sie uns bitte über Ihren Arbeitgeber einreichen.
Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt über die Mutterschaftsentschädigung.
Anmeldung Mutterschaftsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Mutterschaftsentschädigung (bei mehreren Arbeitgebern)
Vaterschaftsentschädigung (VSE)
Als erwerbstätiger Vater (die Anerkennung muss vorliegen) haben Sie ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub, frei wählbar innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes, in Form von 80% des ausfallenden Lohnes (maximal CHF 220.00 pro Tag ab 01.01.2023). Damit diese Entschädigung ausbezahlt werden kann, müssen Sie folgende Voraussetzung erfüllen:
- Sie sind in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser Zeitspanne sind Sie während mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen.
- Zum Zeitpunkt der Geburt sind Sie Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender oder Taggeldbezüger.
Den Antrag auf den Vaterschaftsurlaub wollen Sie uns bitte über Ihren Arbeitgeber einreichen.
Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt über die Vaterschaftsentschädigung.
Anmeldung Vaterschaftsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Vaterschaftsentschädigung (bei mehreren Arbeitgebern)