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Familienzulagen
Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Dieses gibt einen nationalen Rahmen vor, nach dem die Kantone ihre Gesetzgebung auszurichten haben.
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Es können Familienzulagen beziehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft:
Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar.
- Nichterwerbstätige:
Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.
- Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind:
Ihr Anspruch ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gesondert geregelt. Es gibt sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen.
- Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft:
Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt.
Aufgrund der kantonal unterschiedlich hohen Familienzulagen kann bei einer Erwerbstätigkeit der Eltern in verschiedenen Kantonen zudem die interkantonale Differenzzulage beansprucht werden.
Beispiel (Stand 2022)
- Erstanspruch im Kanton Aargau / Kinderzulage CHF 200.00 pro Monat / Ausbildungszulage CHF 250.00 pro Monat.
- Zweitanspruch im Kanton St. Gallen / Kinderzulage CHF 230.00 pro Monat / Ausbildungszulage CHF 280.00 pro Monat.
Der Elternteil mit dem Zweitanspruch erhält von seinem Arbeitgeber die Differenz von CHF 30.00 pro Monat, sofern dieser den Antrag bei seiner Familienausgleichskasse gestellt hat.
Die aktuell geltenden Zulagenhöhen finden Sie im Merkblatt für die Familienzulagen.
Falls Ihre Familie im Ausland wohnhaft ist, müssen Sie primär im Wohnland der Kinder die Zulagen beantragen. Sind die Zulagen in der Schweiz höher, so kann eine Differenzzulage ausgerichtet werden. Besteht im Wohnland kein Anspruch, so können Sie in der Schweiz grundsätzlich die vollen Zulagen beziehen.
Die Differenzauszahlung erfolgt immer rückwirkend für das abgeschlossene Jahr. Wir benötigen dazu die vollständigen Angaben des anderen Elternteils, damit wir beim zuständigen ausländischen Amt eine Anfrage tätigen können. Unter Umständen kann anhand einer vom Bezüger eingereichten Bestätigung des ausländischen Amtes eine provisorische Zahlung bewilligt werden. Für Mitarbeiter aus Frankreich akzeptieren wir ausschliesslich die “Attestation destinée à votre organisme étranger”.
Bei Staaten ausserhalb EU/EFTA wird der Anspruch auf Familienzulagen gemäss einem allfälligen Staatsabkommen individuell geprüft.
Für jedes Kind darf nur eine Zulage bezogen werden, der Anspruch richtet sich dabei nach der gesetzlich geregelten Anspruchskonkurrenz. Die Prüfung, ob ein Anspruch besteht oder nicht, dürfen Sie gerne Ihrem Kundenberater/Ihrer Kundenberaterin überlassen. Wir übernehmen diese Prüfung für Sie, dazu benötigen wir eine Anmeldung für Familienzulagen durch Ihren Arbeitgeber.
Für detaillierte Fachinformationen verweisen wir Sie gerne ans Bundesamt für Sozialversicherungen. An Kundenseminaren oder im Austausch mit Ihrem Kundenberater/Ihrer Kundenberaterin sind wir gerne für Sie da.