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Unsere Familienausgleichskasse
Administrative Entlastung dank Abrechnung für sämtliche Kantone
Wir erbringen Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), um die Familien in sämtlichen Kantonen finanziell zu entlasten.
Unsere in mehreren Kantonen tätigen Kunden haben den Vorteil, einen einzigen Ansprechpartner zu haben und nicht mit 26 kantonalen Familienausgleichskassen abrechnen zu müssen. Auch die Beiträge an kantonalen Fonds (z.B. Berufsbildung) werden zusammen erhoben.
- Für alle 26 Kantone abrechnend
- Inklusive kantonale Fonds (z.B. Berufsbildung)
- Attraktive Beitragssätze
- Connect für die einfache Administration
- Kurze Bearbeitungszeit für Zulagengesuche
- Ein Ansprechpartner für alle Anliegen
Über Connect werden Anfragen und Antworten zwischen Ihnen und Ihrer Kundenberaterin / Ihrem Kundenberater in Sekundenschnelle übermittelt.
Connect bietet Ihnen folgende Vorteile für den Fachbereich Familienzulagen:
In der Mitarbeiterübersicht sehen Sie auf einen Blick, welche Mitarbeitenden bereits Zulagen beziehen, für welche Kinder und in welcher Höhe. Sie können in selbiger Übersicht die Zulagen neu anmelden, beenden oder eine Ausbildungszulage anpassen. Im Menübereich können Sie zudem Auswertungen für einen oder alle Mitarbeitenden erstellen, welche die von uns bezahlten Zulagen oder die von uns bestätigten Zulagen (bis wann in die Zukunft) ausweisen. Für detaillierte Informationen zur Rechnung weist das Rechnungsdetail jede einzelne Position mit Name und Periodizität aus.
Als Arbeitgeber finanzieren Sie die Familienzulagen, indem Sie auf den ausbezahlten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Der Beitragssatz ist je nach Kanton unterschiedlich.
Als selbständigerwerbende/r finanzieren Sie die Familienzulagen, indem Sie auf Ihrem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Die Beiträge werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der den aktuellen gesetzlichen Grenzwert im entsprechenden Jahr nicht übersteigt. Der Beitragssatz ist je nach Kanton unterschiedlich.
Für Nichterwerbstätige sieht das Familienzulagengesetz keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen. Bei einigen Kantonen ist dies der Fall.
Kantonale Fonds
In einigen Kantonen müssen die Arbeitgeber (teilweise auch die Arbeitnehmenden) zusätzliche Beiträge an kantonale Fonds bezahlen. Die Familienausgleichskasse ist lediglich für das Inkasso dieser Beiträge zuständig. Die Leistungen werden durch die Kantone entrichtet.
Ziel des Lastenausgleiches ist es, die ungleichmässige Belastung aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen den Familienausgleichskassen in den jeweiligen Kantonen auszugleichen:
Familienausgleichskassen von Branchen mit Arbeitnehmenden im hohen Lohnsegment und geringem Kinderanteil können die kantonal vorgeschriebenen Leistungen mit tiefen Beitragssätzen finanzieren. Familienausgleichskassen von Branchen mit jüngeren Arbeitnehmenden und somit eher tieferen Lohnsummen und gleichzeitig vielen leistungsberechtigten Kindern sind hingegen, um die Finanzierung der Familienzulagen sicherzustellen, gezwungen, höhere Beiträge zu erheben.
Bei den Familienzulagen wird zwischen folgenden Leistungsarten unterschieden:
- Geburtszulagen und Adoptionszulagen
- Kinderzulagen
- Ausbildungszulagen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage bezogen werden, der Anspruch richtet sich dabei nach der gesetzlich geregelten Anspruchskonkurrenz. Die Prüfung, ob ein Anspruch besteht oder nicht, dürfen Sie gerne Ihrem Kundenbetreuer/Ihrer Kundenbetreuerin überlassen.