Portrait BBF-S
Die Trägerschaft des Berufsbildungsfonds Schreiner bildet der Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM). Die Geschäfte der Beitragserhebung des BBF Schreiner wird im Mandat durch die AHV-Ausgleichskasse Forte (bisher Ausgleichskasse Schreiner) mit Sitz in Schlieren geführt.
Die Geschäfte der Beitragserhebung und dem entsprechenden Inkasso werden seit dem 01.01.2020 von der AHV-Ausgleichskasse Forte (bisher Ausgleichskasse Schreiner) geführt. Sie vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen das Reglement im Bereich der Beitragserhebung.
Der VSSM mit Sitz in Wallisellen führt die Geschäfte des Berufsbildungsfonds Schreiner in den Bereichen Leistungen und Buchführung und ist somit Kontaktstelle für die Verbandssektionen und Schulen.
https://www.vssm.ch/de/dienstleistungen/berufsbildungsfonds-bbf-s
Das oberste Organ des Fonds ist der Zentralausschuss. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die mit der Geschäftsführung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds Schreiner im Zusammenhang stehen.
Die Organisation der Arbeitswelt, Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM mit Sitz in Wallisellen ist Trägerverband und Rechtsträger des Berufsbildungsfonds Schreiner.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Aufsicht über die allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. Dem SBFI ist jährlich Einsichtnahme in die Jahresrechnung zu gewähren. Aus der Jahresrechnung hat hervorzugehen, für welche Leistungen die erhobenen Gelder verwendet worden sind. Ebenso ist ein Revisorenbericht einzureichen.
Zudem ist das SBFI die Beschwerdeinstanz. Die Trägerschaft des Berufsbildungsfonds hat im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ein Betrieb dem allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds unterstellt ist. Dennoch trifft Betriebe eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung einer allfälligen Beitragspflicht.
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Die Rechnung des Fonds wird durch die Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727 ff. des Obligationenrechts geprüft.