Unterstellung BBF-S
Der Berufsbildungsfonds Schreiner BBF-S ist berufsspezifisch zur Förderung der Grundbildung der Schreinerberufe und die berufsspezifischen Bedürfnisse der Schreinerbranche ausgerichtet. Alle Betriebe oder Betriebsteile im Verbandsgebiet des VSSM, nämlich in der Deutschen Schweiz und im Tessin, welche in der Schreinerbranche tätig sind, unabhängig ihrer Rechtsform und unabhängig ob öffentlich oder privatwirtschaftlich, unterstehen dem allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds.
Durch allgemeinverbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt, aber von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Nicht-Verbandsmitglieder werden zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet.
Gestützt auf Art. III. Abs. 1 des Reglements des Berufsbildungsfonds Schreiner (Anpassung LIK siehe S. 10) ist der BBF-S ermächtigt, von allen unterstellten Betrieben jedes Jahr einen Grundbeitrag von CHF 240.00 je Betrieb und CHF 20.00 je Mitarbeitende zu erheben. Bei fehlender Deklaration wird der Betrieb gemäss Artikel III Absatz 2 Fondsreglement eingeschätzt. Die gesamten Beiträge sind durch die Betriebe zu tragen und dürfen den Mitarbeitenden nicht vom Lohn abgezogen werden.
VSSM Verbandsmitglieder deklarieren für den BBF-S Jahresbeitrag über den jährlichen Prozess des Verbands Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM. Die Erhebung des Jahresbeitrages sowie der folgende Inkassoprozess wird durch die Mandatsstelle AHV-Ausgleichskasse Forte in Schlieren ausgeführt.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Deutsche Schweiz und das Tessin. In der Westschweiz existiert ein eigener, allgemeinverbindlich erklärter Berufsbildungsfonds des Verbands (Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie, FRECEM).
Der betriebliche Geltungsbereich gilt unabhängig einer Verbandsmitgliedschaft für alle Betriebe oder Betriebsteile, welche im Gewerbe der Schreiner-Fachrichtungen Möbel/Innenausbau und Bau/Fenster sowie Wagner/Holzgerätebauer tätig sind. Dabei fallen auch Einpersonenbetriebe unter die Deklarations- und Beitragspflicht. Mischbetriebe sind in verschiedenen Branchen tätig. Grundsätzlich ist eine Mehrfachbeitragspflicht möglich, wobei eine gewisse Erheblichkeit der Aktivität eines Betriebs in ebendieser Branche vorausgesetzt werden muss. Die Lernenden-Ausbildung hat keinen Einfluss auf die Beitragspflicht.
Beitragspflichtig sind: Betriebe und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren, so namentlich Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, welche Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeize und so weiter.
Der persönliche Geltungsbereich gilt für alle Personen, die zur Erbringung von Leistungen im Schreinergewerbe ein Arbeitsverhältnis aufweisen, unabhängig von deren Ausbildung. Inhabende einer Einzelfirma, Geschäftsführende von Kapitalgesellschaften sowie Lernende sind nicht zu deklarieren.
Nachstehende Beitragserhebungen schliessen die Beitragspflicht in den Berufsbildungsfonds Schreiner BBF-S nicht aus:
- MAEK (Militär- und Ausbildungsentschädigungskasse)
- GAV (Gesamtarbeitsvertrag)
- ZPK (Zentrale Paritätische Berufskommission)
Die Berufsbildungsfonds BBF-H und BBF-S der Berufsverbände Holzbau Schweiz und Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM vereinbarten, dass Mischbetriebe, welche Zimmerei- sowie Schreinerarbeiten ausführen, den Grundbeitrag je zur Hälfte beim BBF-S und beim BBF-H zu leisten haben. Personen, die Zimmereiarbeiten ausführen sind beim BBF-H und diejenigen die Schreinerarbeiten erbringen beim BBF-S zu deklarieren.
Der Berufsbildungsfonds Schreiner BBF-S schloss eine Vereinbarung mit dem Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich FONDSSOCIAL ab. Infolgedessen erfolgt die Beitragserhebung solcher Mischbetriebe durch jene Organisation.
Adressmeldungen, Änderungen, Betriebsschliessungen etc. haben mit Angabe der UID/MWST Nummer per eMail an bbf-s@akforte.ch zu erfolgen.
Erfüllt ein Betrieb den Geltungsbereich gemäss Fondsreglement Art. II nicht oder werden bereits Beitragsleistungen an einen anderen Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG geleistet, ist ein gültiger Nachweis mittels Antrag Nichtunterstellung zu übermitteln.