Die Forderung weist einen öffentlich-rechtlichen Charakter auf. Infolgedessen sind die Berufsbildungsfonds ermächtigt Verfügungen zu erlassen. Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Art. 80 BG über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.
Art. 68a BBV-Beitragserhebung