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"Ehe für alle" – und deren Auswirkungen per 01.07.2022
Am 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage «Ehe für alle» angenommen. Die Vorlage sieht die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts vor und regelt in diesem Zusammenhang auch die Elternschaft der Ehefrau, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt.
Auswirkungen
Mutterschaftsurlaub:
Keine Änderungen, da nur die gebärende Mutter den Mutterschaftsurlaub beziehen kann.
Vaterschaftsurlaub:
Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis ihren Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, welche ab 1. Juli 2022 geboren sind (keine Rückwirkung). Auch müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sein.
Betreuungsurlaub:
Keine Änderungen, da bereits aktuell und unverändert auch in Zukunft beide Elternteile bezugsberechtigt sind.
Familienzulagen:
Ab 01. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare adoptieren, was ein Zulagenanspruch für beide nach FamZG 4 I lit. a begründet. Die Anspruchskonkurrenz gilt unverändert.
Renten:
Bis anhin hatte die überlebende Person bei einer eingetragenen Partnerschaft nach dem Tod der Partnerin / des Partners die gleichen AHV-rechtlichen Rentenansprüche wie ein Witwer, selbst wenn es sich um eine Frau handelt.
Neu werden Witwen aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe (neue Ehe oder Umwandlung der bisherigen Partnerschaft in eine Ehe) gleich gestellt wie Witwen aus einer verschiedengeschlechtlichen Ehe. Witwer aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe (neu geschlossene Ehe oder Umwandlung der bisherigen Partnerschaft in eine Ehe) werden gleich gestellt wie Witwer.