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Einkauf
Ihre Vorteile
Mit einem freiwilligen Einkauf können versicherte Personen von verschiedenen Vorteilen profitieren:
- Durch einen Einkauf erhöhen sich die Altersleistungen und je nach Vorsorgeplan auch die Risikoleistungen.
- Mit einem Einkauf profitieren Sie von unserer attraktiven Verzinsung.
- Einkäufe, die aus Ihrem privaten Vermögen erfolgen, können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Ein freiwilliger Einkauf dient dazu, freies Vermögen in die berufliche Vorsorge einzubringen. Ein Einkauf ist möglich, falls Ihr aktuelles Altersguthaben eine Differenz zum reglementarisch maximal erlaubten aufweist. Diese Differenz kann zum Beispiel aufgrund eines späten Eintritts in die berufliche Vorsorge, bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, bei einer Erhöhung des Arbeitspensums oder bei einer Lohnerhöhung entstehen. Zudem unterscheiden sich die reglementarischen Maximalguthaben je nach Vorsorgeplan.
Ein freiwilliger Einkauf ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, weshalb wir Ihnen vor der Überweisung gerne eine Berechnung erstellen. Das dazu benötigte Formular finden Sie hier:
Bei der Berechnung werden sämtliche Guthaben der 2. Säule berücksichtigt. Wir bitten Sie deshalb, allfällige Freizügigkeitsleistungen bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung (z.B. Kadervorsorge, Freizügigkeitsleistungen aus anderen Arbeitsverhältnissen, Guthaben bei Freizügigkeitsstiftungen) anzugeben.
Falls Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit einmal als Selbständigerwerbender im Sinne der AHV abgerechnet haben, müssen die Guthaben in der Säule 3a in die Berechnung mit einbezogen werden.
Freizügigkeitsleistungen, die im Rahmen einer Scheidung übertragen wurden, können immer zurückbezahlt werden.
Falls Sie einen Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum getätigt haben, muss dieser Betrag vor einem freiwilligen Einkauf vollständig zurückbezahlt werden.
Mit dem freiwilligen Einkauf bringen Sie Gelder Ihres privaten Vermögens in die Vorsorgeeinrichtung ein. Die Gelder sind in der Vorsorgeeinrichtung gebunden und können nicht mehr zurückfliessen.
Innerhalb von drei Jahren kann der Einkauf nicht als Kapitalbezug bezogen werden. Andernfalls wird die Steuerbehörde die steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs aberkennen.
Für aus dem Ausland zugezogene Personen, die noch nie einer Pensionskasse in der Schweiz angehört haben, gelten in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug gewisse Einschränkungen.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen wird von der zuständigen Steuerbehörde beurteilt. Die Vorsorgeeinrichtung hat darauf keinen Einfluss und kann diesbezüglich keine Haftung übernehmen.