Wohneigentumsförderung (WEF) mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Allgemeines
Das vorhandene Altersguthaben kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum genutzt werden. Wahlweise besteht die Möglichkeit die Vorsorgeleistungen zu verpfänden.
Es kann maximal ein Betrag in der Höhe der vorhandenen Freizügigkeitsleistung bezogen werden. Ab Alter 50 ist der Betrag auf die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung beschränkt. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20‘000.
Die Verpfändung bezieht sich auf die vorhandene Freizügigkeitsleistungen und die Vorsorgeansprüche (Alters-, Todesfall-und Invaliditätsleistungen).
Als selbstbewohntes Wohneigentum am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (In- oder Ausland) gilt:
- Erwerb, Erstellung von Wohneigentum
- Investitionen am Wohneigentum
- Amortisation bestehender Hypothekardarlehen
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
Zweit- oder Ferienwohnungen gelten nicht als selbstgenutztes Wohneigentum. Die Finanzierung des ordentlichen Unterhaltes und die Bezahlung des Hypothekarzinses fallen nicht unter die Wohneigentumsförderung.
Durch den Vorbezug reduzieren sich die Vorsorgeleistungen für deren Berechnung das vorhandene Altersguthaben massgebend ist. Vorsorgeeinbussen bezüglich Invaliditäts- und Todesfallleistungen können durch eine Zusatzversicherung abgedeckt werden, deren Beiträge voll zu Lasten des Versicherten gehen.
Der vorbezogene Betrag ist als Kapitalleistung aus Vorsorge zu versteuern. Bei einer Rückzahlung des Vorbezuges können bezahlte Steuern zurückverlangt werden. Eine Verpfändung löst keine Steuerpflicht aus (Ausnahme Pfandverwertung).
Der Versicherte hat der Pensionskasse ein schriftliches Gesuch mit sämtlichen Unterlagen einzureichen. Der Vorbezug bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, dessen Unterschrift amtlich beglaubigt sein muss.
Im Grundbuch wird eine Veräusserungsbeschränkung angemerkt. Hier finden Sie das Formular zur Anmeldung:
Die Auszahlung erfolgt nach Erhalt sämtlicher notwendiger Unterlagen direkt an den Verkäufer oder Darlehensgeber. Das Formular zur Beantragung eines Vorbezugs / Verpfändung finden Sie hier:
Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles oder bis zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistung kann der bezogene Betrag (mind. CHF 10‘000) durch den Versicherten zurückbezahlt werden. Bei Veräusserung des Wohnobjekts oder im Todesfall ohne fällige Vorsorgeleistungen muss der Vorbezug vollständig zurückbezahlt werden.
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