Anpassungen zum Jahreswechsel
Anpassungen per 1. Januar 2023
Die Eck- und Grenzwerte in der obligatorischen Vorsorge werden per 01.01.2023 angepasst.
Eintrittsschwelle | |
Maximaler Jahreslohn | |
Koordinationsabzug | |
Koordinierter Mindestlohn | |
Koordinierter Maximallohn |
Neu hat eine rentenberechtigte hinterlassene Person die Möglichkeit, an Stelle einer Rente eine einmalige Kapitalzahlung in der Höhe des Altersguthabens am Ende des Todesjahres der verstorbenen Person zu wählen.
Bei Todesfällen nach dem 01.01.2023 erhalten Lebenspartner auch bei Unfalltod der versicherten Person eine Hinterlassenenrente sofern die Voraussetzungen erfüllt sind..
Anpassungen per 1. Januar 2022
Ab dem 1. Januar 2022 fällt die 3-monatige Ankündigungsfrist bei flexiblen Pensionierungen und bei der Wahl der Bezugsform der Altersleistungen weg.
Das Begehren für eine flexible Pensionierung ist neu vor dem Austritt (bei einer vorzeitigen Pensionierung), resp. rechtzeitig vor Erreichen des reglementarischen Rentenalters (bei einer aufgeschobenen Pensionierung) einzureichen.
Wird anstelle einer Rentenzahlung der Bezug der Altersleistung in Kapitalform gewünscht, ist dies der Pensionskasse rechtzeitig vor der Pensionierung mitzuteilen.
Die Altersgutschriften bei den Vorsorgeplänen der weitergehenden Vorsorge werden neu unabhängig vom Geschlecht der versicherten Person geführt. Die Altersgutschriften der Männer wurden auf das bisherige Niveau der Altersgut-schriften der Frauen erhöht. Die Beiträge bleiben unverändert.
Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der IV, wurde ein stufenloses Rentensystem für Neurenten eingeführt. Dies hat auch einen Einfluss auf dem Umfang der Beitragsbefreiung und auf die Invalidenrente der beruflichen Vor-sorge. Von dieser Anpassung sind nur Leistungen betroffen, deren Anspruch nach dem 1. Januar 2022 beginnt. Für bestehende Leistungen gibt es eine Übergangsfrist.
Die Höhe der gewährten Beitragsbefreiung bzw. der Invalidenrente ist abhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit, resp. vom Rentenanteil. Es besteht Anspruch auf:
- volle Beitragsbefreiung ab einem Arbeitsunfähigkeits- resp. Rentenanteil von 70%
- prozentgenaue Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 50 – 69%
- 47.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 49%
- 45% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 48%
- 42.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 47%
- 40% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 46%
- 37.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 45%
- 35% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 44%
- 32.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 43%
- 30% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 42%
- 27.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 41%
- 25% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 40%
Bitte melden Sie Arbeitsunfähigkeiten oder Veränderungen des Grades der Arbeitsunfähigkeit jeweils sofort der Pensionskasse. Die Leistungen werden entsprechend angepasst.
Bisher wurden die Ein- und Auszahlungen über die Ausgleichskasse Schreiner abgewickelt. Per 1. Januar 2022 haben die Ausgleichskassen Gärtner & Floristen, Schreiner und Verom zur Ausgleichskasse Forte fusioniert. Die Pensionskasse Schreiner wird auch in Zukunft unverändert ihre Vorsorgelösungen exklusiv für Verbandsmitglieder des VSSM anbieten. Die Ein- und Auszahlungen erfolgen künftig über die AHV-Ausgleichskasse Forte.