Meldung Arbeitsunfähigkeit / Beitragsbefreiung
Grundlegendes
Das Ziel der Beitragsbefreiung ist die beitragsfreie Fortführung des Sparprozesses für arbeitsunfähige Arbeitnehmer. Die Beitragspflicht entfällt für die Versicherten und deren Arbeitgeber im gleichen Verhältnis wie sie Beiträge leisten. Das Altersguthaben des Versicherten wird im Umfang der Beitragsbefreiung durch die Pensionskasse weiter geäufnet.
Ein Anspruch auf eine Beitragsbefreiung besteht nach einer Arbeitsunfähigkeit von über 40% während mindestens 3 Monaten.
Die Meldung an die Pensionskasse hat mit dem Formular „ Meldung Arbeitsunfähigkeit“ so rasch als möglich zu erfolgen. Das Formular ist von der versicherten Person zu unterzeichnen. Zusätzlich benötigen wir das vom behandelnden Arzt ausgefüllte Formular „ärztliches Zeugnis“.
Nach Eingang dieser Unterlagen verlangt die Pensionskasse direkt beim Versicherer die Taggeldabrechnungen. Diese bilden die Grundlage für den Entscheid des Leistungsanspruchs.
Die Höhe der gewährten Beitragsbefreiung ist abhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit, resp. bei Anspruch auf eine Invalidenrente vom Rentenanteil. Es besteht Anspruch auf:
- volle Beitragsbefreiung ab einem Arbeitsunfähigkeits- resp. Rentenanteil von 70%
- prozentgenaue Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 50 – 69%
- 47.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 49%
- 45% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 48%
- 42.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 47%
- 40% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 46%
- 37.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 45%
- 35% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 44%
- 32.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 43%
- 30% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 42%
- 27.5% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 41%
- 25% Beitragsbefreiung für eine Arbeitsunfähigkeits-, resp. Rentenanteil von 40%
Bitte melden Sie Veränderungen des Grades der Arbeitsunfähigkeit jeweils sofort der Pensionskasse. Die Leistungen werden entsprechend angepasst.
Ohne Vorliegen einer Verfügung der IV wird die Leistung während längstens 21 Monaten erbracht.
Nach Vorliegen einer Verfügung der IV wird die Leistung so lange erbracht, wie der Rentenanspruch gegenüber dieser besteht.
Die Beitragsbefreiung entfällt wenn:
- der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter 40% sinkt
- die IV die Leistungspflicht ablehnt oder einstellt
- die versicherte Person das Pensionierungsalter erreicht
- die versicherte Person verstirbt