Berufsbildung Kantone
Zur Finanzierung der Berufsbildung (Lernenden-Ausbildung und Weiterbildung) tragen Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt – OdA – bei. Die strategische Steuerung und Entwicklung erfolgt durch den Bund, die Umsetzung und Aufsicht durch die Kantone und schliesslich die Bildungsinhalte und Ausbildungsplätze sind Aufgaben der Berufsverbände (OdA). In verschiedenen Kantonen bestehen branchenübergreifende Berufsbildungsfonds, deren Leistungen variieren. Die Fondsbeiträge werden durch die Familienausgleichskassen erhoben und eingezogen.
Neben den branchenmässig ausgerichteten Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG existieren weitere Arten von Berufsbildungsfonds. Diese werden in drei Gruppen aufgeteilt:
a) Nicht-allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds, welche freiwillig sind und sich nach privatrechtlichen Bestimmungen richten.
b) Beiträge für die Berufsbildung im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV), wo die Beitragsregelung aus dem jeweiligen GAV hervor geht.
c) Kantonale, branchenübergreifende Berufsbildungsfonds, wo sich die Beitragsregelung nach kantonalem Recht richtet.
Kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds betreffen sämtliche Branchen und Berufe. Die Einnahmen werden branchenübergreifend für Leistungen des Kantons oder der Branchenorganisationen eingesetzt, das heisst zur Finanzierung von Berufsbildungsleistungen in sämtlichen Berufen.
Kantonale branchenübergreifende Berufsbildungsfonds
FR | Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums 423.21 |
GE | Loi cantonale sur la formation professionnelle C 2 05 |
JU | Loi concernant le fonds pour le soutien aux formations professionnelles 413.12 |
NE | Loi sur le fonds pour la formation et le perfectionnement professionnels 414.111 |
TI | Regolamento del fondo cantonale per la formazione professionale |
VD | Loi sur la formation professionnelle (LVLFPr) 413.01 |
VS | Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds 412.500 |
ZH | Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) 413.313 |